Eine Verletzung der Dienstbarkeit durch Beeinträchtigung der Aussicht ist demnach nicht glaubhaft gemacht. Im Zusammenhang mit der Beschränkung der Bebaubarkeit auf ein Wohnhaus macht der Kläger zudem geltend, der Stadtteil habe den Charakter eines Villenquartiers, was bei der Auslegung der beiden Dienstbarkeiten zu berücksichtigen sei. Er führt aber nicht konkret aus, inwiefern der Charakter als Villenquartier durch das Bauvorhaben der Beklagten beeinträchtigt werden könnte. Zwar räumen die Beklagten ein, die Dienstbarkeit habe dem Zweck gedient, ein ruhiges, gehobenes, locker überbautes Wohnquartier zu schaffen.