Wesentlich ist, dass das zur Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit (1989) geltende Baureglement offensichtlich mit demjenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung übereinstimmte und somit identische Begriffe verwendet wurden, was hier gerade nicht der Fall ist. Es kann daher nicht gestützt auf § 138 Abs. 1 PBG davon ausgegangen werden, das "1. Untergeschoss" rage nicht mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenfläche aus dem ausgemittelten gewachsenen Terrain, weshalb es nicht als anrechenbares Vollgeschoss bzw. als Stockwerk im Sinne der Dienstbarkeit gelte. Als Auslegungshilfe ist vielmehr grundsätzlich auf das städtische Baugesetz 1913 und dessen Sprachgebrauch abzustellen.