Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2005. Darin hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Regelung in einem Dienstbarkeitsvertrag von 1989, wonach auf dem belasteten Grundstück nur zweigeschossige Einfamilienhäuser mit ausgebautem Dachstock erstellt werden durften, zur Auslegung des strittigen Begriffs "zweigeschossig" auf das örtliche Baureglement abgestellt. Es hielt u.a. fest, dass für die Frage der Geschosse ein bautechnischer Sprachgebrauch angezeigt sei, wenn der Dienstbarkeitsvertrag die zulässige Gebäudehöhe mit Geschosszahlen umschreibe.