Der Kläger wendet zu Recht ein, dass zur Auslegung der Dienstbarkeit nicht auf das heutige Planungs- und Baugesetz (PBG) abzustellen, sondern als Hilfsmittel der Auslegung das Baugesetz für die Stadt Luzern aus dem Jahre 1913 heranzuziehen ist (vgl. BGE 131 III 348 f. E. 1.3 und E. 2.1.2). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Vorinstanz angeführten Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2005.