Unbestritten sind die beiden Begriffe weder im Dienstbarkeitsvertrag noch im Baugesetz für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 definiert, weshalb sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Untergeschoss bzw. das unter dem Erdgeschoss liegende Geschoss aus dem gewachsenen Terrain ragen darf, ohne das betreffende Geschoss als mehrgeschossig erscheinen zu lassen. Es ist daher die Grenze zu ziehen, nach welcher ein Geschoss nicht mehr als Unter-, sondern als Erdgeschoss zu qualifizieren ist.