Der Kläger räumt ein, dass das städtische Baugesetz 1913 auf die Situation von Bauten in Hanglage keine Antwort gibt. Es ist daher auch nicht von Bedeutung, dass nach Art. 125 Abs. 1 städtisches Baugesetz 1913 alle Wohn- und Schlafzimmer sowie Arbeitsräume etc. mit seitlichen Fenstern versehen sein müssen, die unmittelbar ins Freie führen. Abgesehen davon würde diese Vorschrift eine Nutzung des Untergeschosses zu Wohnzwecken auch nicht grundsätzlich ausschliessen.