zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 2 zu § 166). Aus dieser Definition des Erdgeschosses als unterstes, über dem gewachsenen Boden liegendes Stockwerk kann jedoch lediglich geschlossen werden, dass das städtische Baugesetz 1913 die Untergeschosse, die nicht oder nur beschränkt aus dem Boden herausragen, nicht als Stockwerke betrachtet hat. Weitergehendes in Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit von Untergeschossen unter Hinweis auf die Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken kann entgegen der Auffassung des Klägers daraus nicht abgeleitet werden.