Es ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers als Stockwerk jede mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen belegte Gebäudeebene galt, die mit Ausnahme des Dachgeschosses anrechnungspflichtig war. Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich vom Erdgeschoss als unterstes Stockwerk im Sinne eines (heutigen) Vollgeschosses aus (vgl. Rudolf Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Zürich 2001, N 2352), das nach der zutreffenden Definition des Klägers in der Regel etwas über, im Einzelfall aber auch leicht unter dem mittleren Höhenverlauf des gewachsenen Terrains liegt (vgl. Erich Zimmerlin, Komm.