Es sei somit davon auszugehen, dass auch der in der Dienstbarkeit verwendete Begriff "Stockwerk" nur Erd- und Obergeschosse, nicht aber Untergeschosse umfasse. 7.1.3. Es ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers als Stockwerk jede mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen belegte Gebäudeebene galt, die mit Ausnahme des Dachgeschosses anrechnungspflichtig war.