Unbestritten findet sich zur Frage der Anrechenbarkeit von Untergeschossen im städtischen Baugesetz 1913 keine Regelung. Die Vorinstanz hat insofern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers angenommen, als er die Untergeschosse, wie die Erdgeschosse, als anrechenbar erklärt hätte, wenn dies seine Absicht gewesen wäre. Indem er das nicht getan habe, könne daraus der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Untergeschosse nicht als Stockwerke betrachtet worden seien. Es sei somit davon auszugehen, dass auch der in der Dienstbarkeit verwendete Begriff "Stockwerk" nur Erd- und Obergeschosse, nicht aber Untergeschosse umfasse.