Aus § 138 Abs. 1 PBG könnte der Kläger somit nichts für seinen Standpunkt ableiten. 7.1.2. Das Baugesetz für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 (im Folgenden kurz städtisches Baugesetz 1913) sieht in Art. 101 über die Zahl der Stockwerke vor, dass Dachwohnungen nicht mitgerechnet werden. Erdgeschosse werden dagegen stets als Stockwerke mitgerechnet, auch wenn sie als Kaufläden, Magazine, Werkstätten und dergleichen eingerichtet sind. Unbestritten findet sich zur Frage der Anrechenbarkeit von Untergeschossen im städtischen Baugesetz 1913 keine Regelung.