Der Kläger ist dagegen der Auffassung, aus Art. 101 des Baugesetzes für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 ergebe sich, dass der damalige Gesetzgeber die Anrechenbarkeit der Stockwerke aufgrund ihrer Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken bestimmt habe. Dies verbiete die Annahme, im voll zu Wohnzwecken bestimmten "1. Untergeschoss" des Bauvorhabens der Beklagten wäre kein anrechenbares Stockwerk erblickt worden. Entscheidend sei die Nutzung der Stockwerke zu Wohnzwecken. 7.1.1. Der Kläger bestreitet nicht, dass zur Auslegung des Begriffes "Stockwerk" Art. 101 des Baugesetzes für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 heranzuziehen ist.