Für die Frage, was die Verfasser der Dienstbarkeit unter dem Begriff "Stockwerk" verstanden hätten, sei daher auf das städtische Baugesetz vom 26. November 1913 zurückzugreifen. In Bezug auf den Einwand des Klägers, das Bauprojekt der Beklagten sehe drei statt der zulässigen zwei Stockwerke vor, kam die Vorinstanz zum Schluss, bei der Gebäudeebene, die in den vorliegenden Plänen als "1. Untergeschoss" bezeichnet sei, handle es sich um ein Geschoss, das nicht als Stockwerk im Sinne der Dienstbarkeit A. zu qualifizieren sei. Die gemäss Dienstbarkeit zulässige Anzahl von zwei Stockwerken werde daher nicht überschritten. 7.1. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, aus Art.