BGE 130 III 557; Bettina Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ 102 [2006] S. 7). Es stellt sich insbesondere die Frage, ob mit dem "1. Untergeschoss" des Bauvorhabens der Beklagten die gemäss Dienstbarkeit zulässige Zahl von zwei Stockwerken überschritten wird. Die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages erfolgt nach Art. 18 Abs. 1 OR. Die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten jedoch nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien.