Er hat dabei Inhalt und Umfang der Baubeschränkung durch Auslegung ermittelt, weil sich diese weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Bereinigungsheft oder weiteren Beweisurkunden herleiten liessen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stimmt mit den in Art. 738 ZGB genannten Kriterien überein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2006 vom 5.10.2006 E. 4; BGE 131 III 347 mit weiteren Hinweisen) und wurde von den Parteien zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist indessen die Auslegung des Erwerbsgrundes, das heisst des Dienstbarkeitsvertrages (Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2004 vom 21.1.2005 E. 2 Abs. 2; BGE 130 III 557;