Läuft die vorsorgliche Massnahme auf eine (teilweise) vorläufige Vollstreckung hinaus, ist namentlich der Rechtstitel besonders zu prüfen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO). 6. Der Amtsgerichtspräsident ist zum Schluss gekommen, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Bauprojekt der Beklagten gegen die im Grundbuch unter dem Stichwort "Baubeschränkung" eingetragenen Grunddienstbarkeiten verstosse. Er hat dabei Inhalt und Umfang der Baubeschränkung durch Auslegung ermittelt, weil sich diese weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Bereinigungsheft oder weiteren Beweisurkunden herleiten liessen.