XII Nr. 378). In Einzelfällen dienen sie auch der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche während der Prozessdauer. Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass nicht die volle Überzeugung des Richters begründet werden muss (BGE 104 Ia 413, LGVE 1990 I Nr. 28). Läuft die vorsorgliche Massnahme auf eine (teilweise) vorläufige Vollstreckung hinaus, ist namentlich der Rechtstitel besonders zu prüfen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO).