Die Beklagten beantragten in der Rekursantwort vom 20. April 2007 die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 5. Der Richter ordnet im summarischen Verfahren vorsorgliche Massnahmen an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen nach § 227 ZPO bezwecken somit in erster Linie, die spätere Durchsetzung eines streitigen Anspruches sicherzustellen (LGVE 1981 I Nr. 29, Max. XII Nr. 378).