Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt das Gesuch ab und überband dem Kläger die Verfahrenskosten. 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 2. April 2007 Rekurs ein und erneuerte die erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Die Beklagten beantragten in der Rekursantwort vom 20. April 2007 die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids.