Für den Fall, dass eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird, sei dem Kläger eine Frist zur Einreichung der Klage von einem Monat anzusetzen. 4. Für den Fall, das eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird, habe der Kläger den Beklagten Sicherheit von mindestens Fr. 405'000.-- bei einem vollumfänglichen Bauverbot und von mindestens Fr. 151'788.-- bei einem auf das 1. UG beschränkte Bauverbot zu leisten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 3. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt das Gesuch ab und überband dem Kläger die Verfahrenskosten.