292 StGB anzudrohen. 3. Dem Kläger sei eine Frist von zwei Monaten, evtl. eine Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen, um die Kollision des Bauvorhabens der Gesuchsgegner mit den ihm als Eigentümer des Grundstücks Nr. Y., zustehenden Dienstbarkeitsrechten im ordentlichen Prozess festzustellen und die Realisierung des Bauvorhabens in der bewilligten Form untersagen zu lassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, evtl. mit der Hauptsache. Die Beklagten beantragten mit Stellungnahme vom 11. September 2006: 1. Das Gesuch um Erlass eines Bauverbots für die Dauer des ordentlichen Prozesses sei abzuweisen.