Der Entscheid des Stadtrates ist rechtskräftig. 2. Mit Gesuch vom 30. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt: 1. Den Beklagten als Miteigentümer zu je ½ am Grundstück Nr. X., sei es richterlich zu untersagen, darauf anstelle des abzubrechenden Wohnhauses mit Garage, das Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle gemäss Baubewilligung vom 21. Dezember 2005, zu erstellen. 2. Den Beklagten sei für den Widerhandlungsfall Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.