Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. Y. Das Grundstück der Beklagten ist zu Gunsten der Liegenschaft des Klägers u.a. mit zwei Baubeschränkungen belastet. Das grundbuchliche Bereinigungsheft umschreibt die Beschränkungen wie folgt: A.: L. Das Haus No. X. darf max. zwei Stockwerke und Dachzimmer aufweisen. Dachwohnungen über den bewilligten zwei Stockwerken sind nicht gestattet. Die Firsthöhe darf 14 m nicht übersteigen, gemessen auf dem gewachsenen, nicht aufgefüllten Boden, in der Mitte des Abstandes zwischen der berg- und talseitigen Front des Gebäudes. B.: L. (¿)