{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-48-2_2007-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3222", "Checksum": "5600d8b04bf387468a4c1073586354b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 48.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 738 ZGB und Art. 18 Abs. 1 OR. 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Jedenfalls ist nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Ausgestaltung des Dachgeschosses die Baubeschränkung auf Dachzimmer verletzt wird. 9. Der Amtsgerichtspräsident hat schliesslich anhand verschiedener Verträge (so u.a. anhand des Kaufbriefs vom 22.1.1932 betreffend das Grundstück des Klägers) eingehend geprüft, ob die Summe aller Dienstbarkeiten und deren Zweck die Bebaubarkeit des Grundstücks der Beklagten weitergehend einschränkten, als dies das in der Dienstbarkeit B. verwendete Begriffspaar \"ein Wohnhaus\" dem Wortlaut nach tue. Er ist zum Schluss gekommen, es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine extensivere Baubeschränkung. Der Kläger befasst sich mit diesen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid nur insofern, als er festhält, er sei unverändert der Auffassung, dass die beiden Dienstbarkeiten in Kombination mit dem Leitgedanken, den Stadtteil als Villenquartier auszugestalten, sich mit dem Bauvorhaben der Beklagten nicht vertragen würden. Das Thema \"Villencharakter\" sei im Kaufvertrag betreffend das Grundstück der Beklagten vom 25. Januar 1935 verschiedentlich angesprochen worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei belanglos, in welchem Zusammenhang der Villencharakter Erwähnung gefunden habe. Es genüge, dass das Quartier so charakterisiert worden sei, um für die Auslegung des Inhalts der beiden Dienstbarkeiten herangezogen und gewürdigt zu werden. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Begriffe \"Villa\" oder \"Villenstil\" in den beiden Dienstbarkeiten nicht enthalten sind, weshalb die Servitut des Villenbaus nicht zur Anwendung kommt (vgl. zum Begriff Villa und Villenquartier: Max. XI Nr. 11). Wie bereits oben festgestellt wurde, kommt er indessen seiner Substanziierungspflicht nicht nach, wenn er lediglich auf den Villencharakter des Quartiers hinweist, der als Auslegungshilfe für den Inhalt der Dienstbarkeit heranzuziehen sei, ohne jedoch auch nur ansatzweise konkret darzutun, welche Folgerungen sich daraus für das Bauprojekt der Beklagten ergeben sollten. Auf den unzureichend begründeten Einwand ist daher nicht weiter einzugehen. Vielmehr bleibt es somit bei der Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich das vorliegende Bauprojekt nicht mit der Dienstbarkeit vertrage, wonach auf dem Baugrundstück nur ein Wohnhaus errichtet werden dürfe. 10. Zusammenfassend erweist sich demnach der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (§ 10 Abs. 1 KoV). Der Kläger hat den Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 4'000.-- (§ 56 KoV) zu bezahlen. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 150'000.--. Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt. R e c h t s s p r u c h 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt alle Verfahrenskosten. Die Gerichtskosten betragen Fr. 5'000.-- (Amtsgericht: Fr. 3'000.--, Obergericht: Fr. 2'000.--). Sie sind durch die vom Kläger geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 3'500.-- teilweise gedeckt. Der Kläger hat der kantonalen Gerichtskasse die restlichen Kosten von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Der Kläger hat den Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 10'760.-- (Amtsgericht: Fr. 6'456.-- [inkl. Auslagen und Fr. 456.-- MWST], Obergericht: Fr. 4'304.-- [inkl. Auslagen und Fr. 304.-- MWST]) zu bezahlen. 3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30 000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt zugestellt. I. Kammer, 23. Mai 2007 (11 07 48) |"}