{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-07-48-2_2007-05-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3222", "Checksum": "5600d8b04bf387468a4c1073586354b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 07 48.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 23.05.2007 11 07 48.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 738 ZGB und Art. 18 Abs. 1 OR. 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Dachwohnungen über den bewilligten zwei Stockwerken sind nicht gestattet. Die Firsthöhe darf 14 m nicht übersteigen, gemessen auf dem gewachsenen, nicht aufgefüllten Boden, in der Mitte des Abstandes zwischen der berg- und talseitigen Front des Gebäudes. B.: L. (¿) Auf dem Grundstück darf nur ein Wohnhaus und eine Garage ohne Aufbau erstellt werden, letztere als Anbaute an das Wohnhaus oder freistehend. Am 21. Dezember 2005 erteilte der Stadtrat von Luzern den Beklagten die Bewilligung für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle anstelle des abzubrechenden Wohnhauses mit Garage. Der Kläger wurde mit dem privatrechtlichen Teil seiner Einsprache an den Zivilrichter verwiesen. Der Entscheid des Stadtrates ist rechtskräftig. 2. Mit Gesuch vom 30. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt: 1. Den Beklagten als Miteigentümer zu je ½ am Grundstück Nr. X., sei es richterlich zu untersagen, darauf anstelle des abzubrechenden Wohnhauses mit Garage, das Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle gemäss Baubewilligung vom 21. Dezember 2005, zu erstellen. 2. Den Beklagten sei für den Widerhandlungsfall Haft oder Busse gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 3. Dem Kläger sei eine Frist von zwei Monaten, evtl. eine Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen, um die Kollision des Bauvorhabens der Gesuchsgegner mit den ihm als Eigentümer des Grundstücks Nr. Y., zustehenden Dienstbarkeitsrechten im ordentlichen Prozess festzustellen und die Realisierung des Bauvorhabens in der bewilligten Form untersagen zu lassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, evtl. mit der Hauptsache. Die Beklagten beantragten mit Stellungnahme vom 11. September 2006: 1. Das Gesuch um Erlass eines Bauverbots für die Dauer des ordentlichen Prozesses sei abzuweisen. 2. Eventuell sei den Beklagten als Miteigentümer zu je ½ am Grundstück Nr. X., im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des ordentlichen Prozesses zu verbieten, das 1. UG des bewilligten Bauprojekts als Wohnraum zu realisieren und im 1. UG etwas anderes als Kellerräume, ein Gartenzimmer und eine Sauna mit Dusche zu bauen. 3. Für den Fall, dass eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird, sei dem Kläger eine Frist zur Einreichung der Klage von einem Monat anzusetzen. 4. Für den Fall, das eine vorsorgliche Massnahme angeordnet wird, habe der Kläger den Beklagten Sicherheit von mindestens Fr. 405'000.-- bei einem vollumfänglichen Bauverbot und von mindestens Fr. 151'788.-- bei einem auf das 1. UG beschränkte Bauverbot zu leisten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. 3. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt das Gesuch ab und überband dem Kläger die Verfahrenskosten. 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger am 2. April 2007 Rekurs ein und erneuerte die erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Die Beklagten beantragten in der Rekursantwort vom 20. April 2007 die Abweisung des Rekurses und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. 5. Der Richter ordnet im summarischen Verfahren vorsorgliche Massnahmen an, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind (§ 227 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen nach § 227 ZPO bezwecken somit in erster Linie, die spätere Durchsetzung eines streitigen Anspruches sicherzustellen (LGVE 1981 I Nr. 29, Max. XII Nr. 378). In Einzelfällen dienen sie auch der vorläufigen Vollstreckung behaupteter Ansprüche während der Prozessdauer. Der Gesuchsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass nicht die volle Überzeugung des Richters begründet werden muss (BGE 104 Ia 413, LGVE 1990 I Nr. 28). Läuft die vorsorgliche Massnahme auf eine (teilweise) vorläufige Vollstreckung hinaus, ist namentlich der Rechtstitel besonders zu prüfen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 8 zu § 227 ZPO). 6. Der Amtsgerichtspräsident ist zum Schluss gekommen, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass das Bauprojekt der Beklagten gegen die im Grundbuch unter dem Stichwort \"Baubeschränkung\" eingetragenen Grunddienstbarkeiten verstosse. Er hat dabei Inhalt und Umfang der Baubeschränkung durch Auslegung ermittelt, weil sich diese weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Bereinigungsheft oder weiteren Beweisurkunden herleiten liessen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stimmt mit den in Art. 738 ZGB genannten Kriterien überein (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2006 vom 5.10.2006 E. 4; BGE 131 III 347 mit weiteren Hinweisen) und wurde von den Parteien zu Recht auch nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist indessen die Auslegung des Erwerbsgrundes, das heisst des Dienstbarkeitsvertrages (Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2004 vom 21.1.2005 E. 2 Abs. 2; BGE 130 III 557; Bettina Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ 102 [2006] S. 7). Es stellt sich insbesondere die Frage, ob mit dem \"1. Untergeschoss\" des Bauvorhabens der Beklagten die gemäss Dienstbarkeit zulässige Zahl von zwei"}