Entgegen der Ansicht des Klägers darf der optische Eindruck des Bauobjekts auch nicht nur aufgrund der Gestaltung der Südseite gewürdigt werden. Dies verbietet sich hier schon deswegen, weil wegen der Definition des unteren Messpunktes zur Berechnung der zulässigen Dachfirsthöhe die Südseite in aller Regel die höchste Fassade aufweisen dürfte. Im Übrigen kann zum Einwand des Klägers, ein vergleichbar massiger Baukörper sei in der Umgebung nirgends zu finden, auf den Entscheid des Stadtrats betreffend Baubewilligung vom 21. Dezember 2005 hingewiesen werden, wonach sich dort durchaus Bauten mit vergleichbaren Dimensionen finden würden.