Er hält lediglich fest, er sei der Auffassung, dass die beiden Dienstbarkeiten in Kombination mit dem Leitgedanken, den Stadtteil als Villenquartier auszugestalten, sich mit der Realisierung der geplanten Baute nicht vertragen würden. Damit ist der Kläger, der als Eigentümer des berechtigten Grundstücks die Verletzung der Dienstbarkeit glaubhaft zu machen hat, seiner Substanziierungspflicht jedoch nicht hinreichend nachgekommen.