Aus seinem Hinweis an anderer Stelle, bei einer Realisierung des Bauprojektes wie bewilligt erfahre seine Liegenschaft nur schon wegen der Sichtbehinderung eine Wertverminderung, kann geschlossen werden, dass es in erster Linie um die Sicherstellung der Aussicht durch eine Beschränkung der zulässigen Firsthöhe auf 14 m ging. Dabei wurde als unterer Messpunkt die ausgemittelte Höhe zwischen der berg- und talseitigen Front des Gebäudes gewählt, was u.a. dazu führt, dass verschiedene dienstbarkeitsbelastete Häuser, wie auch das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Beklagten, teilweise sichtbare Untergeschosse aufweisen.