Es fällt auf, dass der Kläger keine Ausführungen darüber macht, welche Bedürfnisse und Interessen seines Grundstückes bei der Errichtung der Dienstbarkeit eine Rolle gespielt haben könnten. Aus seinem Hinweis an anderer Stelle, bei einer Realisierung des Bauprojektes wie bewilligt erfahre seine Liegenschaft nur schon wegen der Sichtbehinderung eine Wertverminderung, kann geschlossen werden, dass es in erster Linie um die Sicherstellung der Aussicht durch eine Beschränkung der zulässigen Firsthöhe auf 14 m ging.