Als Auslegungshilfe ist vielmehr grundsätzlich auf das städtische Baugesetz 1913 und dessen Sprachgebrauch abzustellen. Das hilft hier indessen nicht weiter, da dieses, wie erwähnt, den Begriff "Untergeschoss" nicht kennt und sich folglich auch nicht mit dessen Anrechenbarkeit befasst. 7.2.2. Unter diesen Umständen ist als wichtigstes Auslegungsmittel auf den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss danach gefragt werden, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung auf Grund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (Urteil des Bundesgerichts 5C.78/2006 vom 5.10.2006 E. 4.;