Einem Grundeigentümer sei in aller Regel bekannt, dass das Baureglement eben diese Begriffe definiere und er müsse damit rechnen, dass der bauwillige Eigentümer des belasteten Grundstücks die im Dienstbarkeitsvertrag verwendete Terminologie mit derjenigen des Baureglements gleichsetze oder jedenfalls assoziiere (Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2004 vom 21.1.2005 E. 4). Wesentlich ist, dass das zur Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit (1989) geltende Baureglement offensichtlich mit demjenigen im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung übereinstimmte und somit identische Begriffe verwendet wurden, was hier gerade nicht der Fall ist.