Es hielt u.a. fest, dass für die Frage der Geschosse ein bautechnischer Sprachgebrauch angezeigt sei, wenn der Dienstbarkeitsvertrag die zulässige Gebäudehöhe mit Geschosszahlen umschreibe. Einem Grundeigentümer sei in aller Regel bekannt, dass das Baureglement eben diese Begriffe definiere und er müsse damit rechnen, dass der bauwillige Eigentümer des belasteten Grundstücks die im Dienstbarkeitsvertrag verwendete Terminologie mit derjenigen des Baureglements gleichsetze oder jedenfalls assoziiere (Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2004 vom 21.1.2005 E. 4).