Schliesslich weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, dass ihnen, folge man der Argumentation des Klägers, lediglich die Nutzung des Untergeschosses zu Wohn- oder ähnlichen Zwecken verboten werden könnte, nicht aber die Erstellung als solches. 7.2. Es bleibt somit zu prüfen, ob es sich bei der fraglichen Gebäudeebene (1. Untergeschoss) um ein Erd- oder Untergeschoss im Sinne der vorliegenden Dienstbarkeit handelt. Unbestritten sind die beiden Begriffe weder im Dienstbarkeitsvertrag noch im Baugesetz für die Stadt Luzern vom 26. November 1913 definiert, weshalb sie nach dem Vertrauensprinzip auszulegen sind.