Es umfasst auch nicht bloss Kellerräume, sondern u.a. einen Bastelraum, Sauna, Dusche und WC. Dies deutet darauf hin, dass auch nach Auffassung des Klägers die Nutzung der Räume zu Wohn- oder ähnlichen Zwecken für die Anrechenbarkeit von Stockwerken bzw. Geschossen nicht das allein massgebliche Kriterium sein kann. Zudem ist nicht die derzeitige Nutzung, sondern die Nutzbarkeit von Flächen zu Wohn- oder andern Zwecken entscheidend. Schliesslich weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, dass ihnen, folge man der Argumentation des Klägers, lediglich die Nutzung des Untergeschosses zu Wohn- oder ähnlichen Zwecken verboten werden könnte, nicht aber die Erstellung als solches.