Weitergehendes in Bezug auf die Frage der Anrechenbarkeit von Untergeschossen unter Hinweis auf die Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken kann entgegen der Auffassung des Klägers daraus nicht abgeleitet werden. Dem damaligen Gesetzgeber ging es bei der Festlegung der zulässigen Anzahl anrechenbarer Stockwerke in erster Linie darum, die vertikale Ausdehnung der Stockwerke sowohl nach oben als auch nach unten zu begrenzen, wie die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten hat. Der Kläger räumt ein, dass das städtische Baugesetz 1913 auf die Situation von Bauten in Hanglage keine Antwort gibt.