Aus den Erwägungen: 7.- Der Amtsgerichtspräsident ist davon ausgegangen, die Dienstbarkeit, wonach das Haus Nr. X. nur zwei Stockwerke und Dachzimmer aufweisen dürfe, habe ihren Ursprung im Bebauungsplan, bewilligt 19. September 1931, gehabt und sei in einem engen Konnex zum öffentlichen Baurecht gestanden. Für die Frage, was die Verfasser der Dienstbarkeit unter dem Begriff "Stockwerk" verstanden hätten, sei daher auf das städtische Baugesetz vom 26. November 1913 zurückzugreifen.