Dem Kläger sei eine Frist von zwei Monaten, evtl. eine Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen, um die Kollision des Bauvorhabens der Beklagten mit den ihm als Eigentümer des Grundstücks Nr. Y. zustehenden Dienstbarkeitsrechten im ordentlichen Prozess festzustellen und die Realisierung des Bauvorhabens in der bewilligten Form untersagen zu lassen. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 21. März 2007 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch ab. Hiegegen erhob der Kläger erfolglos Rekurs. Aus den Erwägungen: 7.-