Mit Gesuch vom 30. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten, den Beklagten als Miteigentümer sei es richterlich zu untersagen, anstelle des abzubrechenden Wohnhauses mit Garage, das Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle gemäss Baubewilligung vom 21. Dezember 2005, zu erstellen. Dem Kläger sei eine Frist von zwei Monaten, evtl. eine Frist nach richterlichem Ermessen anzusetzen, um die Kollision des Bauvorhabens der Beklagten mit den ihm als Eigentümer des Grundstücks Nr. Y. zustehenden Dienstbarkeitsrechten im ordentlichen Prozess festzustellen und die Realisierung des Bauvorhabens in der bewilligten Form untersagen zu lassen.