Als höherer Interessenwert kann indessen nicht der ganze - mit Ausnahme der erwähnten Liegenschaft nicht streitige - Nachlass gelten. Als zusätzlicher Interessenwert neben dem Liegenschaftswert kommt nur der wegen der Nichtverfügbarkeit des Nachlasses entgangene Gewinn in Betracht. Die Klägerin bezifferte in ihrer Beschwerde die Höhe dieses Gewinns jedoch nicht. Sie führte auch nicht aus, wie sie das Nachlassvermögen bewirtschaftet hätte, z.B. welchen Vermögensanteil sie in Aktien angelegt hätte. Der blosse Hinweis auf die boomenden Börsenjahre 2004 und 2005 genügt nicht.