Ohnehin hat der Richter bei Uneinigkeit der Parteien den Streitwert selber zu bestimmen (§ 21 Abs. 2 ZPO). Dass sich die Parteien über den Streitwert nicht einig sind, ist nicht bestritten. 7.- Die Klägerin trägt vor, ihr wirtschaftliches Interesse am Streit entspreche dem Gesamtbetrag des Nachlasses, weil die Beklagte mit ihrer Opposition die Bewirtschaftung des Nachlassvermögens während fast zwei Jahren verhindert habe. Dieser höhere Interessenwert sei daher als Streitwert massgebend. Als höherer Interessenwert kann indessen nicht der ganze - mit Ausnahme der erwähnten Liegenschaft nicht streitige - Nachlass gelten.