Dabei erklärten sich gemäss Protokoll beide Parteien mit einem Streitwert von sicher über 1 Mio. Franken einverstanden. Zwar wird vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemacht, man habe sich zum Streitwert mit keinem Wort geäussert, sondern geschwiegen, um sich zuerst die erforderlichen Auskünfte bzw. Unterlagen zu beschaffen. Selbst wenn der Rechtsvertreter der Klägerin sich nicht ausdrücklich zum festgestellten Streitwert geäussert haben sollte, so hat er diesen weder bestritten noch sich eine Frist zur Stellungnahme ausbedungen. Ohnehin hat der Richter bei Uneinigkeit der Parteien den Streitwert selber zu bestimmen (§ 21 Abs. 2 ZPO).