ZPO keine Angabe zum Streitwert gemacht hat. Auf telefonische Rückfrage des Amtsgerichtspräsidenten führte der Rechtsvertreter der Klägerin aus, der Streitwert liege bei über 1 Mio. Franken, worauf der Kostenvorschuss auf Basis eines Streitwerts von 1 Mio. Franken einverlangt wurde. Gemäss Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 22. Januar 2007 wurden die Parteien zur Klärung des Prozessstoffs über die Höhe des Streitwerts befragt. Dabei erklärten sich gemäss Protokoll beide Parteien mit einem Streitwert von sicher über 1 Mio. Franken einverstanden.