Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Gerichtspräsident habe einen Kostenvorschuss auf Grundlage des mutmasslichen Teilungsvermögens (nach damaligem Wissensstand klar mehr als eine Million Franken) von Fr. 30'000.-- einverlangt. Ausgerechnet nachdem das volle Teilungsvermögen bekannt sei, werde die gewählte Grundlage unvermittelt in Frage gestellt. Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Klage vom 20. Oktober 2006 entgegen § 70 Abs. 1 lit. b ZPO keine Angabe zum Streitwert gemacht hat.