Unter diesen Umständen kann nicht von einem höheren Wert der Liegenschaft ausgegangen werden. Schliesslich geht auch die Klägerin bei ihrer Angabe des Streitwerts (Aktivenüberschuss des Steuerinventars von rund 5,8 Mio. Franken) von einem Wert der Liegenschaft von Fr. 1'349'700.-- aus, der Bestandteil des Steuerinventars ist. Damit entspricht der effektive Streitwert dem von der Vorinstanz über den Interessenwert bestimmten Streitwert. 6.- Die Klägerin macht schliesslich geltend, der Gerichtspräsident habe einen Kostenvorschuss auf Grundlage des mutmasslichen Teilungsvermögens (nach damaligem Wissensstand klar mehr als eine Million Franken) von Fr. 30'000.-- einverlangt.