Weil letztlich nur die Frage streitig war, ob die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 betreffend die Liegenschaft X. beim Erbgang dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Klägerin nicht das Alleineigentum am gesamten Nachlass zugesprochen werden kann, muss auch der massgebende Streitwert in diesem Sinne bestimmt werden. Den Wert der Liegenschaft X. hat die Vorinstanz entsprechend dem im Steuerinventar verzeichneten Wert von Fr. 1'349'700.-- (Katasterwert) festgesetzt und als massgebenden Streitwert (resp. Interessenwert) angenommen.