Schliesslich führte sie aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Einsicht in den Erbvertrag habe, welchen sie und ihr verstorbener Ehemann am 20. November 1987 abgeschlossen hätten und dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 ableiten könne. 5.4. Weil letztlich nur die Frage streitig war, ob die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 betreffend die Liegenschaft X. beim Erbgang dahingehend zu berücksichtigen ist, dass der Klägerin nicht das Alleineigentum am gesamten Nachlass zugesprochen werden kann, muss auch der massgebende Streitwert in diesem Sinne bestimmt werden.