5 nur kurz aus, dass gestützt auf den Ehevertrag vom 12. November 1964 das ganze Gesamtgut in ihr Alleineigentum fallen solle. Im Weiteren äusserte sie sich zur Frage, ob die zuständige Teilungsbehörde im vorliegenden Fall eine Erbenbescheinigung für sie als Alleinerbin hätte ausstellen müssen oder nicht. Schliesslich führte sie aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Einsicht in den Erbvertrag habe, welchen sie und ihr verstorbener Ehemann am 20. November 1987 abgeschlossen hätten und dass die Beklagte keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 ableiten könne.