Die Beklagte wollte beim Erbgang jedoch berücksichtigt haben, dass der Erblasser am 26. Oktober 1971 mit seiner Mutter eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach die Liegenschaft X. nach seinem Tod wieder an die Seite Y. zurückfallen soll. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch eine Grundbuchsperre der betreffenden Liegenschaft erwirkt. In ihrer Klageantwort befasste sich die Beklagte denn auch überwiegend mit der Frage, wie sicherzustellen sei, dass die Liegenschaft X. nach dem Tod der Klägerin wieder an die Familie Y. zurückfalle. Selbst die Klägerin führte in ihrer Klage unter Ziff. 5 nur kurz