Streitig war einzig die Frage, ob eine Vereinbarung, die der Erblasser kurz vor dem Kauf der Liegenschaft X. mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, beim Erbgang zu berücksichtigen sei. Dies ergibt sich aus der Klageantwort der Beklagten, welche anerkennt, dass die Klägerin mit dem Erblasser am 12. November 1964 einen Ehevertrag abgeschlossen hat, gemäss welchem das Gesamtgut in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fallen soll. Die Beklagte wollte beim Erbgang jedoch berücksichtigt haben, dass der Erblasser am 26. Oktober 1971 mit seiner Mutter eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach die Liegenschaft X. nach seinem Tod wieder an die Seite Y. zurückfallen soll.