Demgegenüber lautete das Rechtsbegehren der Beklagten auf Abweisung der Klage. Die Rechtsbegehren sind jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen auszulegen. Streitig war im vorliegenden Fall nicht der Teilungsanspruch an sich. So berief sich die Beklagte in der Klageantwort ebenfalls ausdrücklich auf Art. 604 ff. ZGB über den Teilungsanspruch. Streitig war einzig die Frage, ob eine Vereinbarung, die der Erblasser kurz vor dem Kauf der Liegenschaft X. mit seiner Mutter abgeschlossen hatte, beim Erbgang zu berücksichtigen sei.